Allgemeine Lieferbedingungen

Download Allgemeine Lieferbedingungen

 

1. Geltungsbereich

1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Limón GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die die Limón GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch "Auftraggeber" genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Limón GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Limón GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

1) Alle Angebote der Limón GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die Limón GmbH innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

 

2) Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung, einschließlich der Bestellunterlagen hat der Auftraggeber die Limón GmbH zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

 

3) Mündliche oder drahtliche Aufträge werden nur auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt und bedürfen zur Verpflichtung der Limón GmbH ihrer schriftlichen Bestätigung.

 

4) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Limón GmbH und dem Auftrageber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Limón GmbH vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag vollständig ersetzt.

 

5) Angaben der Limón GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte und technische Daten) sowie ihre Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffungsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferungen oder Leistungen.  Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und für den Auftraggeber zumutbar sind.

 

6) Bei Werkstoffvorschlägen des Auftraggebers übernimmt die Limón GmbH keine Gewähr dafür, dass sich das Material für den Verwendungszweck des Auftraggebers eignet. Soweit der Auftraggeber die Beteiligung von Unterlieferanten ausdrücklich vorschreibt, übernimmt die Limón GmbH für deren Lieferung keine Gewähr, verpflichtet sich aber zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen, soweit sie die Unterlieferanten im eigenen Namen beauftragt hat.

 

7) Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich geändert, insbesondere ausgeweitet, so kann die Limón GmbH eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Limón GmbH ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn sie den Auftraggeber hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten der Limón GmbH. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

 

3. Preise und Zahlungen

1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk, zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

 

2) Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei der Limón GmbH.

 

3) Bei nicht pünktlicher Zahlung des Käufers ist die Limón GmbH ohne Verzugsetzung berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen.

 

4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

4. Lieferung und Lieferzeit

1) Soweit keine Termine vereinbart werden, bestimmt die Limón GmbH diese nach eigenem billigen Ermessen. Von der Limón GmbH in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Bestellungsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und aller Voraussetzungen, die der Auftragsteller zu erfüllen hat.

 

2) Die Limón GmbH kann -unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers- vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Limón GmbH nicht nachkommt.

 

3) Die Limón GmbH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Limón GmbH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Limón GmbH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Limón GmbH vom Vertrag zurücktreten.

 

4) Die Limón GmbH ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

 

5) Gerät die Limón GmbH mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist ihre Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des Abschnitts 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

 

5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrenübergang, Abnahme

1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der Limón GmbH (Kassel), soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet die Limón GmbH auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

 

2) Versandart und Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Limón GmbH.

 

3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Auftraggeber, den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Limón GmbH noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat.

 

4) Die Sendung wird von der Limón GmbH nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Rechnung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

5) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch die Limón GmbH betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

 

6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern die Limón GmbH auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist;
  • die Limón GmbH dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach 5.6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat;
  • seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind und
  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der Limón GmbH angezeigten Mangels, der die Nutzung der Sache unmöglich gemacht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

6. Gewährleistung

1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie läuft spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ab, in welchem der Käufer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Anlieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber der Limón GmbH den Mangel nicht unverzüglich anzeigt. Bei Mängeln, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren, gilt die Ware als genehmigt, wenn die Anzeige nicht unverzüglich nach Entdeckung erfolgte.

 

2) Auf Verlangen der Limón GmbH ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an sie zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Limón GmbH die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

 

3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Limón GmbH nach ihrer, innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

 

4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Limón GmbH, kann der Auftraggeber unter den in Abschnitt 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

 

5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die Limón GmbH aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Limón GmbH nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Limón GmbH bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und die Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die Limón GmbH gehemmt.

 

6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der Limón GmbH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

 

7. Schutzrechte und Geheimhaltung

1) Die Limón GmbH behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten oder Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Limón GmbH Dritten nicht zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Limón GmbH diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien unwiederbringlich zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

2) Für sämtliche von der Limón GmbH im Auftrag des Auftraggebers entwickelten Werke und Arbeitsergebnisse räumt die Limón GmbH dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, diese in dem im jeweiligen Auftrag beschriebenen Umfang zu nutzen. Die Limón GmbH ist nicht verpflichtet dem Auftraggeber den Quellcode von erstellter Individualsoftware zur Verfügung zu stellen.

 

3) Der Auftraggeber haftet gegenüber der Limón GmbH dafür, dass die von ihm beigestellten Leistungen und im Rahmen der Mitwirkung überlassenen Unterlagen, Informationen, Daten und Gegenstände frei von Schutzrechten Dritter sind, die eine vertragsgemäße Nutzung durch die Limón GmbH ausschließen oder beeinträchtigen.

 

4) Im Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die Limón GmbH nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des Abschnitts 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

 

5) Bei etwaigen Arbeitnehmererfindungen oder Verbesserungsvorschlägen, die bei der Ausführung der einzelnen Aufträge von Mitarbeitern der Limón GmbH gemacht werden, ist die Limón GmbH nach Aufforderung des Auftraggebers verpflichtet, die Erfindung uneingeschränkt oder eingeschränkt in Anspruch zu nehmen und die daraus resultierenden Rechte Zug um Zug, gegen Freistellung von etwaigen aus einer Arbeitnehmererfindung resultierenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihrer Mitarbeitern, auf den Auftraggeber zu übertragen. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz findet entsprechende Anwendung.

 

6) Der Auftraggeber und die Limón GmbH sind wechselseitig verpflichtet, sämtliche Informationen bezüglich der geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und sie lediglich im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweils erteilten Auftrags zu verwenden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung ist die Limón GmbH berechtigt, die Informationen an Dritte weiterzugeben.

 

7) Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Limón GmbH darf der Auftraggeber in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen.

 

8. Haftung auf Schadensersatz

1) Die Haftung der Limón GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe des Abschnitts 8 eingeschränkt.

 

2) Die Limón GmbH haftet nicht

a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;

b) im Falle grober Fahrlässigkeit ihrer nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,

soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.

 

3) Soweit die Limón GmbH gemäß Abschnitt 8.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Limón GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

 

4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Limón GmbH für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von 5 Mio. Euro je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

 

5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Limón GmbH.

 

6) Soweit die Limón GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

7) Die Einschränkungen dieses Abschnitts 8 gelten nicht für die Haftung der Limón GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

9. Eigentumsvorbehalt

1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Limón GmbH gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehungen.

 

2) Die von der Limón GmbH an den Auftragsstellter gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen in ihrem Eigentum. Die Waren sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltware genannt.

 

3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Limón GmbH.

 

4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abschnitt 9.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

 

5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Limón GmbH erfolgt und sie unmittelbar das Eigentum - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrere Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die Limón GmbH, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 benannten Verhältnis.

 

6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum der Limón GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an die Limón GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Limón GmbH ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung der Limón GmbH einzuziehen. Die Limón GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

 

7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Limón GmbH hinweisen und die Limón GmbH hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Limón GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

 

8) Die Limón GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 50% übersteigt.

 

9) Tritt die Limón GmbH bei vertragswidrigen Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

10. Schlussbestimmungen

1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigen aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Limón GmbH und dem Auftraggeber ist Kassel.

 

2) Die Beziehungen zwischen der Limón GmbH und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.