Allgemeine Einkaufsbedingungen
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1. Geltungsbereich
1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Lieferanten der Limón GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die die Limón GmbH mit ihren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an die Limón GmbH, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2) Geschäftsbedingungen von Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Limón GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn sie auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Bestellungen und Aufträge
1) Soweit die Angebote der Limón GmbH nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, ist sie hieran eine Woche ab Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei der Limón GmbH.
2) Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant die Limón GmbH zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
3) Die Limón GmbH ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mind. 10 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen eines normalen Produktionsprozesses des Lieferanten ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mind. 10 Kalendertage beträgt. Die Limón GmbH wird dem Lieferanten die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Lieferant wird der Limón GmbH die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Mitteilung der Limón GmbH gemäß Satz 1 schriftlich anzeigen.
4) Die Limón GmbH ist berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn sie die bestellten Produkte und Leistungen in ihren Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden kann. Die Limón GmbH wird dem Lieferanten die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.
3. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben
1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
2) Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung ein. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage des Liefergegenstandes übernommen, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie z. B. Reisekosten, Bereitstellung von Werkzeugen etc.
3) Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die - nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte - Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen der Limón GmbH hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
4) Sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, zahlt die Limón GmbH ab Lieferung der Waren und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit der erfolgten Anlieferung, frühestens jedoch mit Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, nicht jedoch vor dem vereinbarten Liefertermin.
5) In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind neben den nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Angaben auch die Bestellnummer, die Artikelnummer und Liefermenge anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs der Limón GmbH ihre Bearbeitung verzögern, verlängern sich die in Absatz 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
6) Bei Zahlungsverzug schuldet die Limón GmbH Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
4. Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang
1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nur nach Rücksprache zulässig. Der Lieferant ist verpflichtet, die Limón GmbH unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
2) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür eine Mahnung von Seiten der Limón GmbH bedarf.
3) Im Falle des Lieferverzugs nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist stehen der Limón GmbH uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung.
4) Die Limón GmbH ist berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% - maximal 5% des jeweiligen Auftragwertes - zu verlangen. Sie ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt hiervon unberührt. Nimmt die Limón GmbH die verspätete Leistung an, muss sie die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.
5) Bei Teillieferungen auf eine vertraglich vereinbarte Leistung gilt die Leistung erst dann als von dem Lieferanten erbracht, wenn diese vollständig geliefert wurde. Die Regelung des § 363 BGB findet keine Anwendung. Der Lieferant trägt die durch Teillieferungen entstandenen Mehrkosten in Bezug auf Transport, Verpackung etc.
6) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf die Limón GmbH über, wenn ihr die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.
7) Beinhaltet der Produktlieferumfang Software, einschließlich der Dokumentation, hat die Limón GmbH neben dem Recht auf Nutzung im gesetzlich zulässigen Rahmen (§§ 69a ff. UrhG) weiterhin das Recht auf Nutzung im für die vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Der Lieferant sichert der Limón GmbH ausdrücklich das Recht zur Erstellung einer Sicherungskopie zu.
8) Direkte Lieferungen an Kunden der Limón GmbH sind grundsätzlich werbeneutral auszuführen.
5. Eigentumssicherung
1) An von der Limón GmbH abgegebene Bestellungen, Aufträge sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sie sich das Eigentum und Urheberrecht vor. Der Lieferant darf sie ohne die ausdrückliche Zustimmung der Limón GmbH weder Dritten zugänglich machen, noch sie bekannt geben, selbst oder durch Dritten nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen und eventuelle Kopien auf Verlangen der Limón GmbH nach ihrer Wahl vollständig an sie zurückzugeben oder unwiederbringlich zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder, wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
2) Werkzeuge, Vorrichtungen und Modelle, die dem Lieferanten von der Limón GmbH zur Verfügung gestellt oder die zu Vertragszwecken gefertigt und der Limón GmbH durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, bleiben in ihrem Eigentum oder gehen in ihr Eigentum über. Sie sind durch den Lieferanten als Eigentum der Limón GmbH kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren, gegen Schäden jeglicher Art abzusichern und nur für Zwecke des Vertrages zu benutzen. Die Kosten der Unterhaltung und der Reparatur dieser Gegenstände tragen die Vertragspartner - mangels anderweitigen Vereinbarungen - hälftig. Soweit die Kosten auf Mängeln solcher vom Lieferanten hergestellter Gegenstände oder auf den unsachgemäßen Gebrauch seitens des Lieferanten, seiner Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, sind sie allein vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant wird der Limón GmbH unverzüglich alle nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Gegenständen anzeigen. Er ist verpflichtet nach Aufforderung diese Gegenstände im ordnungsgemäßen Zustand an die Limón GmbH herauszugeben, soweit er sie nicht mehr zur Erfüllung der mit der Limón GmbH geschlossenen Verträge benötigt.
3) Verarbeitet der Lieferant von der Limón GmbH beigestelltes Material oder bildet es um, so erfolgt diese Tätigkeit für die Limón GmbH. Diese wird unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen Sachen. Wird das beigestellte Material mit anderen, sich nicht im Eigentum der Limón GmbH befindlichen Gegenstände verarbeitet, so erwirbt sie Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von der Limón GmbH eingebrachten Sache (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
4) Wird die von der Limón GmbH beigestellte Sache mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt sie Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sachen (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die nicht im Eigentum der Limón GmbH stehende Sache als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant ihr anteilig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum der Limón GmbH sorgfältig und unentgeltlich.
5) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf Zahlungsverpflichtungen der Limón GmbH für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.
6. Gewährleistungsansprüche
1) Bei Mängeln stehen der Limón GmbH uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.
2) Sind in Bezug auf die Leistungserbringung bestimmte Qualitäten oder Güteklassen abgesprochen, so gelten sie als vereinbarte Beschaffenheit.
3) Hat die Limón GmbH den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unterrichtet oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet die Limón GmbH unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder Leistungen nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen. Der Lieferant hat der Limón GmbH Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang ihr erbrachten gleichartigen Lieferungen oder Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Limón GmbH. Ohne eine solche Zustimmung gelten Lieferungen und Leistungen des Lieferanten als mangelhaft.
4) Durch die Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet die Limón GmbH nicht auf Gewährleistungsansprüche.
5) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Limón GmbH sie dem Lieferanten innerhalb von 10 Arbeitstagen seit Eingang der Ware mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung an den Lieferanten erfolgt.
6) Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, die Limón GmbH musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
7) Kosten infolge mangelhafter Lieferung des Vertragsgegenstandes, insbesondere im Bereich von Transport-, Wege- und Arbeitskosten, trägt der Lieferant.
7. Produkthaftung
1) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind und ist verpflichtet die Limón GmbH von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen und sämtliche in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, zu tragen. Ist die Limón GmbH verpflichtet wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produkts eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
2) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8. Schutzrechte
1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der EU, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
2) Der Lieferant ist verpflichtet, die Limón GmbH von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen sie wegen der in Absatz 1 genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben und alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
9. Ersatzteile
1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an die Limón GmbH gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mind. 2 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
2) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an die Limón GmbH gelieferten Produkte einzustellen, wird er ihr dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss - vorbehaltlich des Absatzes 1 - mind. 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.
10. Geheimhaltung
1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Informationen und Unterlagen - mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen - für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Die Unterlagen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Lieferant wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an die Limón GmbH herausgeben oder unwiederbringlich vernichten.
2) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Limón GmbH darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen und die speziell für die Limón GmbH gefertigten Liefergegenstände nicht ausstellen.
3) Erzeugnisse, die nach von der Limón GmbH entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen etc. oder nach vertraulichen Angaben oder nach gebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
4) Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend diesem Abschnitt 10 verpflichten.
11. Abtretung
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Geldforderungen handelt.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
1) Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Kassel. Die Beziehungen zwischen der Limón GmbH und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
2) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.