Erneuerbare Energiengesetz (EEG)

Neuerungen des §§ 40 EEG durch die EEG Novelle

 


Am 30. Juni 2011, wurde die EEG-Novelle entsprechend des Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 6. Juni 2011, vom Bundesrat abschließend mit dem 2012 in zweiter und dritter Lesung im Plenum des Bundestages verabschiedet.

 

Damit kann das Gesetz, wenn es vom Bundespräsident Christian Wulff unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet wird, in Kraft treten.
Weiterhin können sich Letztverbraucher von stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes, auf Antrag beim BAFA die EEG-Umlage der Höhe nach begrenzen lassen. Jedoch gibt es einige bedeutende Neuregelungen:

 


1) Definition:

Unternehmen des produzierenden Gewerbes
Antragsberechtigt sind gemäß § 41 Abs. 1 EEG-E Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Erstmalig enthält der EEG-E Legaldefinitionen für das "Gewerbe" (§ 3 Nr. 4a) EEG-E), das "Unternehmen" (§ 3 Nr. 13 EEG-E) und das "Unternehmen des produzierenden Gewerbes" (§ 3 Nr. 14 EEG-E). Die wesentliche Änderung bei der Definition des Unternehmens des produzierenden Gewerbes ist laut der Gesetzesbegründung,  dass "das Unternehmen durch seine wirtschaftliche Tätigkeit aus den Ausgangsmaterialien tatsächlich eine neue Ware herstellt." Die Begriffsbestimmung wurde konkretisiert, um eine mögliche missbräuchliche Inanspruchnahme der Vorteile (z. B. durch Contracting) der besonderen Ausgleichsregelung zu unterbinden.

 

2) Einstiegsschwellen für besondere Ausgleichsregelung


Die alte Regelung sah vor, dass Unternehmen mit einem Verbrauch von mindestens 10 GWh, die EEG-Umlage a) für die ersten 10 % des Strombezuges nicht begrenzt und b) für den Rest des Verbrauches mit je 0,05 Cent je KWh begrenzt bekommen.

Hierfür müssen die Stromkosten mindestens 15 % der Bruttowertschöpfung betragen.

Die neue Regelung sieht eine Absenkung des Anteils der Bruttowertschöpfung um 1 % auf 14 % vor. Der Mindestverbrauch von Strom muss nur noch 1 GWh pro Abnahmestelle betragen.
Nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 EEG-E wird "Für Unternehmen, deren Strombezug

 


1. mindestens 1 GWh betragen hat, wird die EEG-Umlage hinsichtlich des an der betreffenden Abnahmestelle im Begrenzungszeitraum selbst verbrauchten Stroms

a)  für den Stromanteil bis einschließlich 1 GWh nicht begrenzt
b)  für den Stromanteil über 1 bis einschließlich 10 GWh auf 10 % 
     der ermittelten EEG-Umlage begrenzt.
c)  für den Stromanteil über 10 GWh auf 1 % der ermittelten
     EEG-Umlage begrenzt und
d)  für den Stromanteil über 100 GWh auf 0,05 Cent je kWh begrenzt
     oder

2. mindestens 100 GWh und deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung mehr als 20 % betragen hat, wird die EEG-Umlage auf 0,05 Cent je kWh begrenzt."

 

 

3) Zertifizierungserfordernis


Gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG-E muss das Unternehmen zur Reduzierung der EEG-Umlage nachweisen, dass "eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind." Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 10 GWh müssen kein Energiemanagementsystem-Zertifikat nachweisen, um eine Reduzierung der EEG-Umlage zu beantragen. Die Zertifizierung muss zukünftig nicht mehr für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachgewiesen werden, weil zahlreiche Anträge von Unternehmen gescheitert sind, da sie in dem Zeitpunkt, in dem sie feststellten, dass sie die übrigen Antragsvoraussetzungen erfüllen, die Zertifizierung wegen des Ablaufs des Geschäftsjahrs nicht mehr nachholen konnten. Nun reicht es aus, wenn die Zertifizierung im Zeitpunkt der Antragstellung gültig ist.
Laut dem "II A 1. Untermerkblatt zur Zertifizierung des Energieverbrauchs und der Energieverbrauchsminderungspotenziale" für besondere Ausgleichsregelungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Außenwirtschaft vom 06.05.2011 soll für die Antragstellung ab 2012 nur noch EN 16001 und EMAS als Nachweis der Zertifizierung dienen und ab 2013 sollen sie verpflichtend sein.

 


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Bitte beachten Sie, dass die Informationen von der Limón GmbH sorgfältig zusammengestellt und geprüft wurden, sie jedoch keine Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen übernehmen kann.

 

Quelle:
Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 6. Juni 2011
"Untermerkblatt_ii_a_1" für besondere Ausgleichsregelungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 06.05.2011