Seit dem 21. Dezember 2018 ist das Energiesammelgesetz in Kraft. Es regelt und verschärft die Abgrenzung von Strommengen, die an Dritte weitergeleitet werden. Spätestens ab dem 01.01.2022 müssen die Anforderungen des § 62b Abs. 1+2 EEG erfüllt werden. Aktuelle Übergangsvorschriften (§ 104 Abs. 10 EEG) verlieren dann ihre Gültigkeit.
Für diese Abgrenzung sind umfangreiche Kenntnisse zu den gesetzlichen Vorschriften sowie zu mobiler und stationärer Messtechnik nötig. Darüber hinaus muss eine umfangreiche Dokumentation gegenüber dem BAFA und ÜNB durchgeführt werden.
Die Abgrenzung von Drittverbrauchsmengen nach dem EnSaG betrifft
alle Unternehmen, welche:
Verantwortlich für die fristgerechte Einhaltung der energierechtlichen Vorgaben ist das jeweilige Unternehmen.
Der Grundsatz der Abgrenzung ist notwendig für jegliche Privilegierung. Für die Erhebung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage muss eine mess- und eichrechtskonforme Abgrenzung zwischen dem Eigenverbrauch und dem Verbrauch durch Dritte erfolgen (§ 61h EEG 2017). Ebenfalls keine Umlageprivilegien nach KWKG, StromNEV, Offshore-Haftungsumlage etc. für weitergeleiteten Strom (Ausnahme: Bagatell-Verbräuche Dritter im Sinne von § 62a EEG).
Limón Consultants und Rechtsanwälte der Energie Admin AG unterstützen Sie bei der sicheren Abgrenzung und Ermittlung Ihrer drittverbrauchten Mengen.
Sie erhalten Ihr komplettes Messkonzept, um die Anforderungen zur Abgrenzung von Drittverbrauchern zu erfüllen.
Sie erhalten fundierte Unterstützung bei Aufstellung Ihrer Unterlagen gegenüber dem BAFA und ÜNB.
Am 1. Januar 2019 trat das Energiesammelgesetz (EnSaG) in Kraft. Es enthält Änderungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) sowie des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) und weitere Vorschriften, die ursprünglich für das so genannte „100-Tage-Gesetz“ vorgesehen waren. Ein Verstoß gegen eine der zahlreichen Änderungen hat weitreichende Folgen für EEG-Privilegien (z. B. für die eigenerzeugten Strommengen einer KWK-Anlage, die selbst genutzt werden). Und das neue Gesetz beschert erheblichen Mehraufwand bei Bagatellverbräuchen.
Ein wesentlicher Teil EnSaG bezieht sich auf die messtechnische Abgrenzung von Stromeigenverbrauch und Fremdverbrauch. Geringe Strommengen, die von Dritten im eigenen Netz verbraucht werden, können zwar als sogenannte Bagatellverbräuche den eigenen Stromverbräuchen eines Letztverbrauchers oder Eigenversorgers zugeordnet werden, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen in mit einem sinnvollen und nachvollziehbaren Konzept der Datenerfassung (Dokumentationspflicht).
Ab 01.01.2022 müssen die Anforderungen des § 62b Abs. 1+2 EEG zur Erfassung der Drittverbraucher erfüllt werden. Die aktuellen Übergangsvorschrift haben dann keine Gültigkeit mehr, d.h. bei der Endabrechnung von 2021 muss dargelegt werden, wie ab 01.01.2022 den Anforderungen nach § 62b Abs. 1+2 EEG genügt wird.
Der Grundsatz der Abgrenzung ist notwendig für jegliche Privilegierung. Für die Erhebung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage muss eine mess- und eichrechtskonforme Abgrenzung zwischen dem Eigenverbrauch und dem Verbrauch durch Dritte erfolgen (§ 61h EEG 2017). Ebenfalls keine Umlageprivilegien nach KWKG, StromNEV, Offshore-Haftungsumlage etc. für weitergeleiteten Strom (Ausnahme: Bagatell-Verbräuche Dritter im Sinne von § 62a EEG).
Achtung: Bei Nichterfüllung droht der Verlust der Privilegierung und damit hohe zusätzliche Kosten.