Für betroffene Unternehmen kann aus dieser zusätzlichen Kostenbelastung in der Einführungsphase des Brennstoffemissionshandels bis einschließlich 2026 in Einzelfällen eine sogenannte unzumutbare Härte entstehen. Um dies abzumildern trat Ende Juli die sogenannte "Härtefallkompensation" in Kraft.
Am 26.07.2023 wurde die „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur finanziellen Kompensation an Unternehmen zur Vermeidung unzumutbarer Härten durch die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels (nEHS) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz“ bekannt gegeben. Die Billigkeitsrichtlinie zur sogennanten „BEHG-Härtefallkompensation“, die zu stark betroffene Unternehmen entlasten soll wurde mittlerweile ebenfalls bekanntgegeben.
Dies bedeutet für betroffene Unternehmen,dass sie bei unzumutbaren Härten eine finanzielle Kompensation gem. § 11 Abs. 1 BEHG beantragen können. Eine solche unzumutbare Härte liegt vor, wenn die zusätzliche finanzielle Belastung durch die Einführung des nEHS weder vermieden, noch über die Produkt- oder Dienstleistungspreise weitergegeben werden kann. Die finanzielle Belastung muss zudem eine unternehmerische Betätigung unmöglich machen.
Wann ist von einer unzumutbaren Härte auszugehen?
Betragen die Brennstoffkosten mehr als 20 Prozent der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten oder der Anteil an zusätzlichen Kosten durch die Einführung des nEHS mehr als 20 Prozent der Bruttowertschöpfung, so ist von einem Härtefall auszugehen.
Handelt es sich um einen Unternehmensverbund, wird im Rahmen der Beurteilung auch geprüft, ob auch das verbundene Unternehmen, das für die wirtschaftlichen Risiken des betroffenen Unternehmens einsteht, unzumutbar belastet wird.
Wer ist antragsberechtigt?
BEHG-Verantwortliche sind nicht antragsberechtigt. Unternehmen, die einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) zuzuordnen sind, können eine Härtefallkompensation nur in Anspruch nehmen, wenn für das jeweilige Abrechnungsjahr erst ein Antrag nach der BECV und dann ein Antrag nach der Billigkeitsrichtlinie gestellt wurde (3.3 der Richtlinie). Nach 4.1.2 der Richtlinie sind Beihilfen, die sich aus den Daten eines BECV-Antrags ergeben, kostenmindernd anzurechnen.
Das beantragende Unternehmen muss im Antrag die unzumutbare Härte nachweisen sowie den finanziellen Kompensationsbetrag nennen, der erforderlich wäre, um die Härte abzumildern. Die Gewährung der Kompensation steht unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission im Einzelfall.
Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 sind die Anträge bis zum 31. Oktober 2023 zu stellen. Die Anträge für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2026 sind jeweils im Folgejahr bis zum 31. Juli bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einzureichen.
Unsere Berater helfen Ihnen gerne bei der Antragsstellung, kontaktieren Sie uns gerne!
Quellen: Bundesanzeiger; Pressemitteilung DEHSt