Der Limón Blog

Analysen, Berichte & Hintergründe zu Energieeffizienz und Klima

Anzeigepflicht

Frist der Anzeigepflicht der Energie- und Stromsteuer rückt näher

Aufgrund EU-Beihilferechtlicher Vorgaben wurde im letzten Jahr die Energie- und Stromsteuer Transparenzverordnung (EnSTransV) veröffentlich. Sie regelt die Erklärungs- und Anzeigepflicht für Unternehmen, die eine beihilferechtlich relevante Steuerbefreiung, -Ermäßigung oder -Erstattung in Anspruch nehmen. Die genannten Vergünstigungen können erstmals ab dem 01.06.2016 in Anspruch genommen werden. 

Grundsätzlich wird dabei zwischen Anzeigepflichten für Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, sowie einer Erklärungspflicht für Steuererstattungen unterschieden:

Erklärungspflicht - §5 EnSTranzV

Die Erklärungspflicht erfolgt einmal jährlich für das maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens 30.06. des Folgejahres. Maßgeblich ist dabei der Erhalt der Steuererstattung, nicht die Beantragung.

Beispiel 1:

Ein Unternehmen beantragt im Juni 2016 die Stromsteuererstattung für das Kalenderjahr 2015 nach § 9b und erhält diese vom Zollamt im Oktober 2016. Dann ist diese Stromsteuererstattung bis zum 30.06.2017 im Rahmen der Erklärungspflicht dem Zollamt zu melden.

Beispiel 2:

Ein Unternehmen beantragt im November 2016 die Stromsteuererstattung für das Kalenderjahr 2015 nach § 9b und erhält diese vom Zollamt im April 2017. Dann ist diese Stromsteuererstattung bis zum 30.06.2018 im Rahmen der Erklärungspflicht dem Zollamt zu melden.

Die Erklärung erfolgt nach dem amtlichen Vordruck des Zollamtes. Dies findet man recht einfach auf der Internetseite des Zollamtes.

Zu den Steuererstattungen der Erklärungspflicht gehören:

Energiesteuer: 

  • § 50 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Biokraftstoffe)
  • § 53a des Energiesteuergesetzes (vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme)
  • § 53b des Energiesteuergesetzes (teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme)
  • § 54 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen)
  • § 55 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen)
  • § 56 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr)
  • § 57 des Energiesteuergesetzes (Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)

Stromsteuer:

  • § 9b des Stromsteuergesetzes (Steuerentlastung für Unternehmen)
  • § 10 des Stromsteuergesetzes (Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen)
  • § 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (Steuerentlastung für die Landstromversorgung)

Anzeigepflicht - § 4 EnSTranzV

Die Anzeigepflicht erfolgt einmal jährlich für das maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens 30.06. des Folgejahres. Maßgeblich ist dabei die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung oder Ermäßigung. 

Beispiel 1:

 In einer KWK-Anlage (motorische Verwendung) wird gleichzeitig Strom und Wärme zur Versorgung eines Einfamilienhauses erzeugt. Bei der KWK-Anlage handelt es sich um eine begünstigte Anlage nach § 3 Energiesteuergesetz, da die mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient. Die im Kalenderjahr 2017 in der KWK-Anlage eingesetzte Erdgasmenge ist dem zuständigen Hauptzollamt somit bis zum 30. Juni 2018 anzuzeigen.

Sofern für die in der KWK-Anlage verwendete Erdgasmenge zusätzlich eine Steuerentlastung nach z.B. § 53a Energiesteuergesetz beantragt wurde, ist neben der Anzeige für die Steuerbegünstigung eine Erklärung über die erhaltene Steuerentlastung abzugeben.

Zur Steuerbefreiung gehört:

 Energiesteuer:

  • § 28 Satz 1 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes (Steuerbefreiung für gasförmige Biokraft- und Bioheizstoff

Zur Steuerermäßigungen gehören:

Energiesteuer:

  •  § 3 des Energiesteuergesetzes (begünstigte Anlagen)
  •  § 3a des Energiesteuergesetzes (sonstige begünstigte Anlagen Güterumschlag in Seehäfen)

Stromsteuer:

  • § 9 Abs. 2 des Stromsteuergesetzes (Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen) 
  • § 9 Abs. 3 des Stromsteuergesetzes (Landstromversorgung)

Befreiung der Anzeige- und Erklärungspflicht:

Es gibt auch die Möglichkeit sich von der Anzeige bzw. Erklärungspflicht befreien zu lassen. Dies geschieht auf Antrag. Dieser kann nur gestellt werden, wenn die Höhe der in Anspruch genommenen Steuerbegünstigung in den drei Jahren vor der Anzeige- oder Erklärungspflicht pro Kalenderjahr nicht mehr als 150.000 Euro, je Begünstigungstatbestand, betragen hat. Da sich die Verpflichtung zur Anzeige oder Erklärung jeweils auf die konkret in Anspruch genommene Begünstigung bezieht, gilt dies ebenso für Anträge auf Befreiung, d.h. wenn ein Begünstigter mehrere Steuerbegünstigungen in Anspruch nimmt, muss er - für den Fall, dass er sich von der Verpflichtung freistellen lassen will - auch mehrere Anträge auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht stellen. Die Befreiung gilt für drei Kalenderjahre ab dem Jahr nach der Antragstellung.

Beispiel 1: 

Sie wollen sich von der Abgabe der Erklärung nach § 5 EnSTransV im Kalenderjahr 2017 befreien lassen. Sie haben in den letzten drei Kalenderjahren jeweils eine Entlastung gemäß § 53b EnergieStG in Höhe von 100.000 Euro erhalten. Daneben haben Sie jeweils eine Steuerentlastung nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) in Höhe von 145.000 Euro in den Kalenderjahren 2014, 2015 und 2016 erhalten. Für beide Steuerbegünstigungen kann ein Antrag nach § 6 EnSTransV gestellt werden. Die Befreiung gilt für die Pflicht zur Abgabe der Erklärung in den Kalenderjahren 2017 bis 2019.