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Industriestrompreis: Wohin entwickelt er sich und wie können Unternehmen davon profitieren?

Mit Überarbeitung nach BMWE Eckpunktepapier.

Ab 01.01.2026 plant die Bundesregierung die Einführung eines Industriestrompreises mit einer Zielgröße von 5 Cent/kWh für energieintensive Betriebe. Aber was bedeutet das eigentlich wirklich? Beträgt der Strompreis dann lediglich 5 ct/kWh und wer kann davon profitieren? 

Die Grundlage für den geplanten Industriestrompreis bildet das Clean Industrial State Aid Framework (CISAF) der EU. CISAF ist kein Förderprogramm, sondern ein beihilferechtlicher Rahmen, der definiert, was und wie Mitgliedsstaaten überhaupt fördern dürfen.

Deutschland muss auf dieser Basis noch sein eigenes Förderprogramm konzipieren und von der EU-Kommission genehmigen („notifizieren“) lassen. 

Darüber verhandelt derzeit Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (Stand Anfang November 2025). Auch wenn die Bundesregierung noch keine eigene Förderrichtlinie vorgelegt hat, kann man schon jetzt durch Analyse des CISAF präzise ableiten, wie hoch die Förderung maximal ausfallen wird.

Wer kann profitieren?

Beihilfefähig sind:

  • Wirtschaftszweige gemäß Anhang 1 der Leitlinien für Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfen (CEEAG)
  • Für diese Branchen gilt pauschal:
    • Das Produkt aus Handels- und Stromintensität auf EU-Ebene liegt bei mindestens 2 %,
    • und sowohl Handels- als auch Stromintensität betragen jeweils mindestens 5 %.

Zusätzlich können Mitgliedstaaten selbst weitere Wirtschaftszweige nachweisen, die diese Kriterien erfüllen. Damit liegt das Maximal-Spektrum der Beihilfeberechtigten bei schätzungsweise 2.000 Unternehmen in Deutschland. 

Die Bundesregierung kann den Kreis der Begünstigten jedoch politisch einschränken, z. B. auf besonders energieintensive Branchen wie Metall-, Chemie-, Papier-, Glas- und Zementindustrie, um die staatlichen Kosten zu begrenzen.

Welche Branchen letztlich profitieren ist derzeit noch unklar, da das CISAF nur die maximal möglichen Branchen definiert.

Wie funktioniert die Preisermäßigung? 

CISAF definiert, welche Entlastung maximal zulässig ist. Das kann kurz mit dem 50/50/50-Prinzip beschrieben werden: 

  • Bis zu 50 % Preisreduktion auf den durchschnittlichen Großhandelspreis,
  • für höchstens 50 % des Jahresstromverbrauchs,
  • aber nicht unter 50 EUR/MWh (5 Cent/kWh) als Untergrenze.

Ein Rechenbeispiel:

Laut den neuesten  Informationen des BMWE erfolgt die Bewertung sämtlicher Unternehmen auf Basis eines einheitlichen Referenzstrompreises. Für unsere Berechnung des Großhandelspreises legen wir daher den derzeitigen Baseload-Preis für das Jahr 2026 zugrunde: 8,865 ct/kWh.

Ein Unternehmen bezahlt 8,865 ct/kWh (Base 2026) für den Großhandelspreis Strom. 

  • Die Bundesregierung reizt den Beihilferahmen maximal aus und gewährt eine Ermäßigung auf 5 ct/kWh („Eigenanteil“)
  • Die Ersparnis zwischen dem ursprünglichen Preis und dem Eigenanteil beträgt also 3,865 ct/kWh.
  • Die Ersparnis darf aber nur für die Hälfte des gesamten Stromverbrauchs gewährt werden → effektiv (auf den gesamten Stromverbrauch gesehen) beträgt die Ersparnis also 3,865 / 2 = 1,93 ct/kWh
  • Der neue Strompreis für das Unternehmen beträgt also im Schnitt 6,94 ct/kWh zzgl. aller üblichen Umlagen und Netzentgelte.

Damit wird deutlich: Der Industriestrompreis ist keine Vollsubvention, sondern eine gezielte Entlastung für den am stärksten betroffenen Teil des Verbrauchs. 

Welche Gegenleistungen sind erforderlich? 

Im Rahmen des CISAF und somit auch für den geplanten Industriestrompreis werden von Unternehmen klare Verpflichtungen verlangt werden, damit die staatliche Förderung EU-rechtskonform bleibt. Zu der oben genannten 50/50/50-Regel kommt noch eine weitere 50 hinzu: Mindestens 50% der erhaltenen Beihilfe muss innerhalb von 48 Monaten in Energieeffizienz oder Dekarbonisierung reinvestiert werden.

Die Bundesregierung befindet sich derzeit (Stand Ende November 2025) in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Union über die konkrete Ausgestaltung und Anerkennung der von den Unternehmen zu erbringenden Gegenleistungen. 

Neben typischen Dekarbonisierungsmaßnahmen sollen zum Beispiel Infrastrukturmodernisierung und -erweiterung wie Netzanschlüsse, interne Verteilnetze, Baukostenzuschüsse zur Erweiterung der Anschlusskapazität, Kosten für neu geschlossene Power-Purchase-Agreements (PPA), u.a.m. als Gegenleistung anerkannt werden.

Fördervarianten

Daneben ist ein zusätzlicher Flexibilitätsbonus in Planung. Durch diesen kann die Beihilfehöhe um zusätzlich 10 % gesteigert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden

  • 80 % des Gesamtinvestitionsbetrags müssen für die Erhöhung von Nachfrageflexibilität investiert werden.
  • Von der zusätzlichen Förderung müssen 75 % in Gegenleistungen reinvestiert werden.

Im Rahmen der aktuellen Planung ist vorgesehen, dass Unternehmen die Möglichkeit erhalten, eine optionale degressive Fördervariante zu wählen. Dabei bleibt das gesamte Fördervolumen über den Zeitraum von drei Jahren hinweg gleich. Allerdings besteht der Vorteil dieser Variante darin, dass im ersten Jahr ein höherer Anteil der Fördermittel abgerufen werden kann.

Ein Rechenbeispiel, wenn die Höhe der Entlastung in der regulären Variante 1 Mio. € beträgt:

  • 1,5 Mio. € im Jahr 2026
  • 1,0 Mio. € im Jahr 2027
  • 0,5 Mio. € im Jahr 2028

In Summe beträgt auch hier die Beihilfe 3 Mio. € über drei Förderjahre. Die genaue Ausgestaltung ist noch nicht klar, aber so könnte ein Zahlungsplan aussehen.

Die degressive Variante bietet Betrieben, die zu Beginn des Förderzeitraums einen besonders hohen Investitionsbedarf haben aber die Chance, schneller von den bereitgestellten Mitteln zu profitieren.

Kumulierung

Ein weiterer, bisher strittiger Punkt stellt die Kumulierung des Industriestrompreises (ISP) mit anderen Unterstützungsinstrumenten dar. Dabei ins insbesondere die Strompreiskompensation (SPK) zu nennen. Mit den uns seit Ende November vorliegenden Informationen plant die Bundesregierung ein Wahlrecht zwischen den beiden Förderinstrumenten.

Der Industriestrompreis und die Strompreiskompensation sind in ihrer voraussichtlichen Ausgestaltung sehr unterschiedliche Instrumente und unterscheiden sich z.B. im Adressatenkreis, in ihrer Beihilfehöhe, der Bürokratie und den Gegenleistungen teils deutlich.

  • So ist nach derzeitigem Stand beispielsweise der Adressatenkreis des Industriestrompreises gegenüber der Strompreiskompensation um den Faktor 5-6 höher (basierend auf der Anzahl der Wirtschaftszweige und ohne Einbezug der geplanten Erweiterung des Strompreiskompensation).
  • Weiterhin fördert die Strompreiskompensation gezielt bestimmte Anlagen, während der Industriestrompreis unternehmensweit gewährt wird.

Allein diese beiden Beispiele zeigen, wie wichtig es ist, im Einzelfall zu prüfen, welches Förderinstrument sinnvoller anzuwenden ist.

Folglich müssen Unternehmen gut vorbereitet sein, um die Förderung rechtssicher zu nutzen. Eine frühzeitige Beratung ist entscheidend, um maximale Vorteile aus dem Industriestrompreis zu ziehen.

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

  • Förderfähigkeit prüfen: Nur energieintensive Betriebe, können die Preisermäßigung nutzen.
  • Nachweispflichten & Investitionsanforderungen: CISAF sieht vor, dass ein Teil der erhaltenen Beihilfe in Dekarbonisierungsmaßnahmen oder Effizienzmaßnahmen investiert werden muss (mindestens 50 % der Beihilfe).
  • Planbarkeit & Fristen: Die Maßnahme ist befristet (bis 31.12.2030) und nur für 3 Jahre verfügbar. Die frühzeitige Vorbereitung sichert maximale Vorteile.

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