Grundsätzlich verfolgt die Bundesregierung das Ziel bis 2030 mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs aus erneuerbaren Energien zu decken. Im Jahr 2021 lag dieser Wert erst bei rund 42 Prozent. Folglich soll in wenigen Jahren dieser Anteil verdoppelt werden. Gleichzeitig wird prognostiziert, dass der Stromverbrauch weiter ansteigen wird. Der Treiber dafür ist die zunehmende Elektrifizierung von Industrieprozessen, Wärme und Verkehr. So wird damit gerechnet, dass im Jahr 2030 etwa 600 TWh elektrische Energie bereitgestellt werden muss.
Die Ausbauziele sind also atemberaubend, denn bis 2035 soll Strom nahezu vollständig aus Erneuerbaren Energien stammen. Damit wäre die deutsche Stromversorgung weitestgehend unabhängig von fossilen Energieimporten.
Welche Maßnahmen folgen?
Um diese Ziele zu erreichen, werden umfangreiche Maßnahmen bei den Erneuerbaren Energien ergriffen. So werden laut Ministerium „neue Flächen für den Ausbau der Photovoltaik bereitgestellt, die Beteiligung der Kommunen bei Wind an Land und Photovoltaik ausgeweitet, windschwache Standorte verstärkt erschlossen und die Rahmenbedingungen für den Ausbau von Photovoltaikdachanlagen verbessert.“ Genehmigungsverfahren sollen verschlankt werden.
Zu den verbesserten Rahmenbedingungen im Bereich der Photovoltaik zählt ein Bündel von Einzelmaßnahmen, u.a.:
- Erhöhung der Einspeisevergütung, um Volleinspeisung interessanter zu machen
- Die Stärkung des Eigenverbrauchs durch Entbürokratisierung und Abschaffen der anteiligen Umlagezahlungen ab bestimmter Anlagengrößen
- Erhöhung der Ausschreibungsgrenze
Was bedeutet das konkret für Ihr Unternehmen?
Es gibt eine umfangreiche Neufassung der besonderen Ausgleichsregelung. Durch die besondere Ausgleichsregelung werden Umlagezahlungen reduziert und dadurch besonders energieintensive Unternehmen entlastet.
- Einige Unternehmen fragen sich, ob die Antragsstellung auf besondere Ausgleichsregelung im Jahr 2023 interessant sein könnte. Zwar wird lediglich KWKG- und offshore-Umlage begrenzt. Dadurch sinken die Einsparungen, aber auch der Aufwand der Antragsstellung könnte sich nach der Neuregelung reduzieren.
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Die Betreiber von KWK-Anlagen, z.B. von BHKW, fragen sich, wie es in ihrem Bereich weitergeht:
- Dazu liefert das Osterpaket schon erste Antworten. Anlagen, die Biomethan verbrauchen, sollen künftig nicht mehr gefördert werden, damit dieser als wertvoller Brennstoff in Spitzenlastkraftwerken eingesetzt werden kann. Die Verwendbarkeit von Wasserstoff soll bei Anlagen bestimmter Größe verpflichtend werden. Die Höhe der Vergütung (KWK-Zuschlag) wird geringer durch eine Absenkung der jährlich geförderten Vollbenutzungsstunden. Nachteilig auf die Planung von neuen Anlagen wirkt sich zudem aus, dass der Geltungszeitraum nicht über 2026 hinaus verlängert wird. Die Wirtschaftlichkeit und damit verbundene Auslegung von zu planenden BHKW ändert sich durch diese Entwicklungen.
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Einige Unternehmen fragen sich, wie es jetzt mit dem Thema Drittmengenabgrenzung weitergeht:
- Das Thema wurde in das neue Energieumlagengesetz (EnUG) aufgenommen und spielt nach wie vor eine Rolle, da es nicht nur für die EEG-Umlage von Bedeutung ist.
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Transformationskonzepte, Klimaneutralität:
- Die umfangreichen Änderungen im energierechtlichen Bereich bestärken Unternehmen Transformationskonzepte in die Wege zu leiten und den Weg zur Treibhausneutralität zu starten. Die Erstellung von Transformationskonzepten wird finanziell gefördert. Wer kann so ein Transformationskonzept erstellen?
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Quelle: BMWK, Presseinfo, 6.4.22, BMWK - Kabinett verabschiedet mit Osterpaket zentrale Gesetzesnovelle für Beschleunigung des Erneuerbaren-Ausbaus (deutschland-machts-effizient.de).