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Strompreiskompensation 2026: Neue Chancen für energieintensive Unternehmen

Die Stromkosten bleiben einer der entscheidenden Wettbewerbsfaktoren für energieintensive Unternehmen in Deutschland.

Neben dem geplanten Industriestrompreis rückt nun ein weiteres Instrument stärker in den Fokus: die Strompreiskompensation (SPK). Mit der Mitteilung der EU-Kommission vom 23. Dezember 2025 wurden die Leitlinien zur Strompreiskompensation umfassend überarbeitet. Die Neuerungen gelten für den Zeitraum 2026 bis 2030. 

Durch die Änderung erweitert sich der Kreis der begünstigten Unternehmen deutlich und eröffnet vielen Betrieben erstmals konkrete Entlastungspotenziale. Begünstigte Unternehmen können den Antrag bis zum 17.08.2026 stellen. 

Doch was genau steckt hinter der Strompreiskompensation, was ändert sich ab 2026 und wie können Unternehmen sich jetzt strategisch darauf vorbereiten?

Was ist die Strompreiskompensation?

Die Strompreiskompensation ist ein beihilferechtliches Instrument mit Bezug zum Emissionshandelssystem (EU-ETS I). Stromerzeuger preisen die Kosten für CO₂-Zertifikate in den Strompreis ein und geben diese an stromintensive Unternehmen weiter. Dadurch tragen die Abnehmer indirekt erhebliche CO₂-Kosten – auch wenn sie selbst nicht emissionshandelspflichtig sind.

Ziele der Strompreiskompensation sind:

  • Vermeidung von Carbon Leakage, also Verlagerung von CO₂-Emissionen in Länder mit weniger strengen Klimaschutzmaßnahmen
  • Sicherung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Industrien

1. Deutlich erweiterter Kreis förderfähiger Branchen

Die Liste der beihilfefähigen Sektoren (Tabelle 2 Anhang I der Leitlinien) wurde erheblich ausgeweitet. Neu hinzugekommen sind unter anderem:

  • Batterien und Akkumulatoren
  • Glas  und Keramik-Industrie
  • Chemiefasern, einige Kunststoffe in Primärformen, synthetischer Kautschuk
  • Holzwerkstoff  und Papierindustrie
  • Teile der Textil , Metall  und Grundstoffindustrie

Zudem können weitere Sektoren nachträglich aufgenommen werden, wenn Handels- und Emissionsintensität bestimmte Schwellen überschreiten. Damit ergibt sich für viele Unternehmen erstmals eine Möglichkeit zur Beantragung der Strompreiskompensation.

2. Höhere und neue Beihilfeintensitäten

Die neuen Leitlinien erlauben:

  • bis zu 80 % Kompensation der indirekten CO₂ Kosten für besonders betroffene Sektoren nach Tabelle 1,
  • bis zu 75 % für die neu zugelassenen energieintensiven Branchen nach Tabelle 2. 

Damit steigt die potenzielle Entlastung spürbar – insbesondere bei hohen Stromverbräuchen.

3. Frühere Wirkung: Anträge bereits für 2025 relevant

Die betroffenen Unternehmen können bereits für Stromverbräuche aus dem Jahr 2025 eine Kompensation beantragen – im Antragsjahr 2026.

Welche Gegenleistungen sind erforderlich?

Wie auch beim Industriestrompreis gilt: Entlastung gibt es nicht ohne Verpflichtungen. 
Unternehmen müssen unter anderem:

  • ein Energie  oder Umweltmanagementsystem (z. B. ISO 50001 oder EMAS) nachweisen,

In der noch aktuellen Förderrichtlinie gilt zudem:

  • Ab dem Abrechnungsjahr 2025 Investition von mindestens 100 % der erhaltenen Beihilfe in Maßnahmen mit einer Amortisationsdauer von maximal 3 Jahren zur Verbesserung der Energieeffizienz
  • Klimaschutzmaßnahmen (i.S.d. Carbon Leakage Verordnung) in Höhe von 50 % der erhaltenen Beihilfe oder
  • Bezug von Strom aus Erneuerbaren Energien zur Deckung von 30 % des Strombedarfs zu mindestens 80 % mit Herkunftsnachweisen aus Mittelwesteuropa

Die genaue Ausgestaltung wird im Rahmen der neuen Förderrichtlinie festgelegt.

Abgrenzung zum Industriestrompreis

Wichtig für Unternehmen ist die klare Abgrenzung:

Sie möchten wissen, ob Ihr Unternehmen von der Strompreiskompensation profitieren kann? 
Die Limón GmbH unterstützt Sie bei der Potenzialanalyse, Identifizierung und Nachweisführung ökologische Gegenleistungen, Förderstrategie und Antragsvorbereitung – praxisnah und regulatorisch sicher.

 

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Quellen: Änderung der Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021