Die aktuelle „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) wurde auf Grundlage des Energiesicherungsgesetzes erlassen und betrifft viele Unternehmen. Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und verpflichtet viele Unternehmen zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen. Die Regelung soll für einen Zeitraum von zwei Jahren gelten.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind alle Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt größer als 10 Gigawattstunden war. Diese Unternehmen werden verpflichtet alle wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen, die in Energieaudits oder im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (EMAS) identifiziert wurden. Die Umsetzung muss innerhalb der nächsten 18 Monate erfolgen.
Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich durchführbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 2021, nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren.
Pflicht zum Nachweis
Betroffene Unternehmen sind verpflichtet, (1) die nicht-Umsetzung aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit sowie (2) die Umsetzung der Maßnahmen durch einen Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor bestätigen zu lassen. Unsere erfahrenen Experten stehen Ihnen hier gerne beratend zur Seite, beispielsweise bei der Ermittlung der Wirtschaftlichkeit, mithilfe von Tools, Vorlagen und unserer langjährigen Erfahrung in der Identifizierung und Priorisierung von Energieeffizienzmaßnahmen. Sprechen Sie uns gerne an.
Im Rahmen der jährlichen Überwachungsaudits und der Re-Zertifizierungsaudits, welche feste Bestandteile von Energie- und Umweltmanagementsystemen sind, ist die Bestätigung über die Umsetzung oder nicht-Umsetzung von identifizierten Maßnahmen enthalten.
Unsere Einschätzung
Die verpflichtende Umsetzung der Maßnahmen wird bei Unternehmen großes Diskussionspotential hervorrufen. Auch sind viele Dinge derzeit noch unklar: Was sind die Folgen einer Nichtumsetzung? Gibt es Ausnahmeregelungen z.B. für „Unternehmen in Schwierigkeiten"?
Hier muss seitens der Regierung an einigen Stellen noch nachgebessert werden. Unternehmen, die durch die vorherrschende Krise ohnehin bereits getroffenen sind, brauchen klare Richtlinien und keinen nicht ausdefinierten Katalog mit Forderungen.
Um ungenutzte Energiesparpotentiale aufzudecken, Verbräuche zu vermindern, wo möglich und Kosten im Energiebereich zu senken beraten Sie unsere Experten mit ihren tiefen Branchenkenntnissen.
Quelle: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/ensimimav.pdf?__blob=publicationFile&v=6