Nur noch Betreiber von hocheffizienten BHKW mit einem Jahresnutzungsgrad > 70 % sowie von Erneuerbare-Energien-Anlagen bleiben stromsteuerbefreit. Um diese Leistung in Anspruch nehmen zu können, ist bis zum 31.12.2019 unter Verwendung der amtlichen Vordrucke ein Antrag auf Stromsteuerbefreiung zu stellen. Von der Antragsstellung befreit, sind Betreiber von BHKW sowie von Erneuerbare-Energien-Anlagen < 50 kWel.
Schon ab dem 01.07.2019 müssen Betreiber von konventionellen Stromerzeugungsanlagen mit einem Jahresnutzungsgrad < 70% ihren selbst erzeugten und selbst verbraucht Strom versteuern. Dafür ist die Abgabe einer Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt notwendig.
