Rund 60 % Ihres Strompreises legt der Staat fest. Genau dort liegen Entlastungen, die viele Unternehmen nie beantragen. Wir finden jede, die Ihnen zusteht, und kümmern uns um den Antrag.
Honorar nur bei Erfolg. Unsere Vergütung richtet sich nach Ihrer Entlastung.
Jede Entlastung, die Ihnen zusteht – z. B. beim Industriestrom.
Wir überwachen alle Antrags- und Meldetermine.
Von der Prüfung bis zur Bewilligung.
Unsere Vergütung richtet sich nach Ihrer Entlastung.
60 % Ihres Strompreises sind staatlich festgelegt.
Steuern, Umlagen und regulierte Abgaben machen rund 60 % des Strompreises aus. Die passenden Entlastungen sind auf mehrere Gesetze verteilt: vom Energiefinanzierungsgesetz über das Stromsteuergesetz bis zum Energiewirtschaftsgesetz und der Stromnetzentgeltverordnung.
Einige wirken automatisch. Viele müssen beantragt werden – und bleiben deshalb ungenutzt.
Zuständig sind drei Behörden: das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das Hauptzollamt und die Deutsche Emissionshandelsstelle. Dazu kommen strikte Ausschlussfristen, Gegenleistungen für den Klimaschutz, Bestätigungen externer Prüfer und Vorgaben des Beihilferechts.
Ein Formfehler kostet den gesamten Entlastungsbetrag eines Jahres. Deshalb übernehmen wir das Verfahren vollständig und rechnen erfolgsabhängig ab.
Wir klären für jede Entlastungsmöglichkeit, ob Sie antragsberechtigt sind.
Wir bestimmen Ihren beihilferechtlichen Status und prüfen alle Fristen.
Wir beziffern den Betrag je Entlastung und halten ihn in einem Bericht fest.
Zeitplan, Unterlagen, Abstimmung, Einreichung und Rückfragen bis zur Bewilligung.
Wir halten die Meldefristen ein und erfüllen die Auskunftspflichten für die Überwachungsberichte.
Antragsfristen sind Ausschlussfristen. Der Start richtet sich nach dem Bezugsjahr – je früher wir sprechen, desto mehr Spielraum haben Sie.
61,05 von 198,02 €/MWh haben einen eigenen Entlastungsweg.
| Preisbestandteil | €/MWh | Anteil | Entlastungsweg |
|---|---|---|---|
| Stromsteuer | 20,50 | 10 % | Erstattung der Stromsteuer nach § 9a und § 9b Stromsteuergesetz |
| Aufschlag für besondere Netznutzung | 15,58 | 8 % | Reduzierte Netzumlage (früher § 19 Stromnetzentgeltverordnung) |
| Konzessionsabgabe | 11,10 | 6 % | Reduzierung über den Grenzpreis der Konzessionsabgabenverordnung |
| Offshore-Netzumlage | 9,41 | 5 % | Besondere Ausgleichsregelung |
| Umlage für Kraft-Wärme-Kopplung | 4,46 | 2 % | Besondere Ausgleichsregelung |
| Beschaffung und Netzentgelte | 137,00 | 69 % | Individuelle Netzentgelte, Strompreiskompensation |
Quelle: BDEW 2026
Im kostenlosen Entlastungs-Check prüfen wir unverbindlich, welche Entlastungen für Ihr Unternehmen in Frage kommen.
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Limón ist Ihr Partner für Energie, Klima und Nachhaltigkeit. Wir machen Komplexität verständlich und schaffen Klarheit für fundierte Entscheidungen. Ganzheitlich und unabhängig, von der Konzeption bis zur Umsetzung.